Satzung der MRP vom 1.1.2014

Satzung der politischen Partei „Menschenrechts-Partei“, abgekürzt MRP in der Fassung vom 1.1.2014
 
 
 § 1 Name und Sitz der Partei
 
(1) Die Partei führt den Namen „Menschenrechts-Partei“ 
(Kurzbezeichnung:“ MRP“, englisch HRP „human rights party“).
 
(2) Die Partei hat ihren Sitz in Wien. Die Partei entfaltet ihre 
Tätigkeit in Österreich, Europa und weltweit. Die Partei kann 
Regionalorganisationen , die ihrerseits Unterorganisationen vorsehen 
können, errichten. 
 
 § 2 Zweck der Partei
 
Der Zweck der Partei liegt darin, durch ihre Tätigkeit die staatliche 
Willensbildung umfassend zu beeinflussen, insbesondere durch 
Teilnahme an Wahlen zu den allgemeinen Vertretungskörpern in 
Österreich und dem Europäischen Parlament auf der Basis der 
Österreichischen Bundesverfassung und der in der Resolution 217 A (III) 
der Generalversammlung vom 10. Dezember 1948 , Allgemeine Erklärung 
der Menschenrechte (in der geltenden Fassung) , die dort verfassten 
Rechtsansprüche zu verwirklichen. Das Weltbild der Partei ist der genannten 
Resolution der Menschenrechte und den damit untrennbar verbundenen 
entsprechenden ökologischen Prinzipien in der jeweils geltenden Fassung absolut 
verpflichtet.
Die Hauptziele der Partei liegen in der Realisierung aller In der Resolution 
217 A (III) der Generalversammlung vom 10. Dezember 1948 , Allgemeine 
Erklärung der Menschenrechte (ergänzt um alle weiteren derartigen Rechte 
in der geltenden Fassung) formulierten Rechte und einer Verbesserung 
der demokratischen Strukturen in Österreich und Europa zur praktischen 
Realisierung der genannten Rechte, insbesondere durch eine intensive und 
transparente Einbindung des Volkes in entsprechende demokratischen 
Entscheidungsprozesse. 
 
Auf der europäischen Ebene liegen die Hauptziele der Partei in 
der Sicherstellung eines friedlichen Europa und der schnellen und 
allseitigen praktischen Umsetzung der in der Resolution 217 A (III) der 
Generalversammlung vom 10. Dezember 1948 , Allgemeine Erklärung der 
Menschenrechte (in der geltenden Fassung) formulierten Rechte mittels 
entsprechender politischer und sozialökonomischer Maßnahmen.
Weltweit ist eine international vernetzte MRP/HRP – Bewegung anzustreben 
und zu fördern!
Die genannten Menschenrechte können inhaltlich gesehen (Soziales, 
Kinder, Umwelt o.ä.….) in Sektionen gegliedert politisch artikuliert 
und durch entsprechende Organisationselemente der Partei vertreten 
werden. Insgesamt sind die genannten Menschenrechte aber unteilbar! 
Die Ziele und Methoden der Zielerreichung der Partei können in einem 
Exekutionsprogramm oder mehreren Exekutionsprogrammen näher 
beschrieben werden. Die Vielfalt der Ideen und Handlungen bei 
einheitlichem staatlichen/institutionellem Auftreten ist eine Kernidee 
der Partei MRP. Viele Wege führen hoffentlich zur Realisierung der 
Menschenrechte, die Zukunft ist unbekannt , aber sie enthält eine 
Dimension des freien Willens und Handelns. Die Zusammenarbeit mit 
anderen Organisationen und Parteien, welche die Verwirklichung der 
Menschenrechte oder Teilaspekte davon zum Ziel haben, ist erwünscht und 
politisch gefordert. Die entsprechenden Teilorganisationen der UNO und die
Organisationen der Menschrechtsbewegung sind in die Parteitätigkeit zu 
integrieren.
Das Besondere an den Zielen der MRP ist, dass diese ausschließlich durch
die UNO und ihre Menschrechtsorganisations-Organe verändert werden 
können, diese Veränderung ist nach einem entsprechenden Beschluss für 
die MRP bindend.
Nicht die „Vereinsmeierei“, sondern die Mehrheit im Parlament und in 
diversen sonstigen politischen Gremien ist das ZIEL!
 
 § 3 Mitglieder
 
(1) Mitglieder der Partei können ausschließlich natürliche Person werden, 
soweit sie das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben, in Österreich 
leben und rechtsfähig sind, die österr. Staatsbürgerschaft ist keine 
Voraussetzung.
 
(2) Die Mitgliedschaft entsteht durch den Eintritt in die Partei, die
Mitgliedschaft in anderen Parteien, soweit sie die Menschenrechte
(§2) respektieren, ist kein Hinderungsgrund - im Gegenteil! Divergente
Meinungen und Strategien sind zur Zielerreichung fruchtbar zu machen.
 
(3) Der Beitritt ist in geeigneter elektronischer Form - homepage - zu 
erklären, damit wird die Gesamtheit der Menschenrechte als für die 
Mitgliedschaft verbindlich anerkannt, auch wenn sich das persönliche
Engagement nur auf bestimmte Teilaspekte beschränkt. Die Ablehnung 
einzelner Menschenrechte verhindert die Parteizugehörigkeit!
 
(4) Über eine etwaige Ablehnung der Mitgliedschaft entscheidet das 
Direktorium mit Begründung. 
 
 § 4 Austritt der Mitglieder
 
 
(1) Mitglieder sind zum jederzeitigen Austritt aus der Partei berechtigt, 
was aber bedauerlich ist, Mitarbeit ist aber weiterhin im Sinne des §2 
erwünscht.
 
(2) Der Austritt ist dem Direktorium elektronisch zu erklären. Die 
Mitgliedschaft endet auch durch Tod des Mitglieds, leider. 
 
 § 5 Ausschluss von Mitgliedern
 
(1) Die Mitgliedschaft endet außerdem durch Ausschluss.
 
(2) Der Ausschluss aus der Partei ist aus wichtigem Grund zulässig,
insbesondere, wenn das Mitglied ein Verhalten setzt, das geeignet 
ist, das Ansehen der Partei zu schädigen. Ein Ausschlussgrund liegt 
auch dann vor, wenn das Mitglied die Ziele der Partei gemäß § 2 der 
Statuten verletzt (gegen einzelne Menschenrechte auftritt, bzw. sie 
kritisiert oder ablehnt) oder andere Pflichten der Mitgliedschaft nicht 
erfüllt. Sollte das ausgeschlossene Mitglied ein politisches Mandat in 
einem allgemeinen Vertretungskörper bekleiden, erwartet die Partei die 
unverzügliche Zurücklegung des Mandates. Eine Verpflichtung dazu ist 
aus verfassungsrechtlichen Gründen in Österreich nicht zulässig.
Eine persönliche Bereicherung ( ausgenommen nachgewiesener 
üblicher Kostenersatz und Einkommensentgangersatz (Monster- Wort, 
analog der österreichischen Betriebratsregelung), jedenfalls nicht grösser als der 
österreichische Median des Angestellteneinkommens, welches ja keine 
Bereicherung darstellt) durch die Übernahme einer Funktion in der Partei 
oder öffentlichen Funktionen/Mandaten führt zum Schimpf und zum 
Ausschluss aus der Partei. 
 
(3) Über den Ausschluss entscheidet das Direktorium, gegebenenfalls in 
schwierigen Fällen die Mitgliederversammlung.
 
 § 6 Mitgliedsbeitrag / Parteispenden / Parteivermögen 
(das „Armutsgelübde der MRP“)
 
(1) Es ist kein Mitgliedsbeitrag zu leisten. Parteispenden werden nicht
entgegengenommen. Kein Funktionär der MRP kann im Namen der Partei 
ökonomisch relevante Rechtsgeschäfte abschließen oder dulden.
 
(2) Die Partei empfängt/verausgabt/verwaltet keine Finanzmittel und 
auch kein wie immer geartetes Vermögen! 
 
(3) Die Ausübung aller Funktionen ist ehrenamtlich, etwaige Entgelte 
(öffentliche Funktionsgebühren, Pauschale, welche nicht direkt dem 
Kostenersatz des Mandatars dienen, siehe oben) sind direkt durch die 
Funktionsträger an ein durch den Wohlfahrtsausschuss empfohlenes 
Sozialprojekt abzuführen. 
 
 
 § 7 Organe der Partei
 
Organe der Partei sind (Quotierung generell 50:50, Transsexuelle, 
Homosexuelle lt. Eigenzurechnung)
 
a) das Direktorium (kollektive Leitung und Verantwortung), bestehend 
aus 4 Mitgliedern, davon 2 Schriftführer und das Sprecherpaar. Die 
Funktionäre der Partei haben ausschließlich kommunikative und 
ideologische Aufgaben nach den Regeln der Selbstverpflichtung und 
Selbstorganisation zu leisten. Es gibt keine wie immer geartete Hierarchie 
oder Befehls-/Gehorsamkeitsstruktur.
 
b) Wohlfahrtsausschuss, bestehend aus 4 Mitgliedern (Empfehlung der 
förderungswürdigen Sozialprojekte) 
 
c) die Mitgliederversammlung 
 
d) das Schiedsgericht
 
e) Internet und „soziale“ Medien sind kostenlose obligatorische 
Infrastruktur, daher gibt es ein mediales Exekutivkomitee (2 Personen mit 
entsprechenden Kenntnissen)
 
f) Sektion „Whistleblower der Menschenrechte“
 
g) Sektion „Kunst und Kultur – ein Menschenrecht“
 
 § 8 Direktorium
 
(1) Das Direktorium besteht aus 4 von der Mitgliederversammlung für 4 
Jahre gewählten Mitgliedern.
 
(2) Die Partei wird nach außen vom Sprecherpaar alleine vertreten, 
welches das Direktorium aus seiner Mitte wählt. 
 
(3) Dem Direktorium obliegen die „Leitung“ der Partei im Sinne der 
politisch-ideologischen Ausrichtung und Publikation, die Vorbereitung 
und Leitung der Mitgliederversammlung. Ihm kommen alle Aufgaben zu, 
die nicht durch die Satzung einem anderen Organ zugewiesen sind. Das 
Direktorium ist auch berechtigt, Sektionen im Sinn von § 16 der Satzung 
einzusetzen. 
 
 § 9 Einberufung und Aufgaben der Mitgliederversammlung
 
 (1) Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das 
Interesse der Partei erfordert, jedoch mindestens einmal jährlich. 
 
(2) Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten: 
Entgegennahme der Tätigkeitsberichte der Parteiorgane; Wahl, 
Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Direktoriums nach Ablauf 
der jeweiligen Periode; Entlastung des Direktoriums; Verleihung und 
Aberkennung allfälliger Ehrenmitgliedschaften; Beschlussfassung 
über Satzungsänderungen (ausgenommen die Ziele der Partei, §2 der 
Satzung) mit einfacher Mehrheit, Abänderung des „Armutsgelübdes“ 
und die freiwillige Auflösung der Partei mit einer Mehrheit von 2/3
der Anwesenden; Beratung und Beschlussfassung über sonstige 
vom Direktorium auf die Tagesordnung gesetzte Angelegenheiten; 
Beschlussfassung über ein Exekutionsprogramm. 
 
 § 10 Rechte und Pflichten der Mitglieder
 
(1) Die Mitglieder sind berechtigt an den Veranstaltungen der Partei 
persönlich oder via Video/Telefonkonferenz teilzunehmen, das Stimmrecht
in der Mitgliederversammlung auszuüben, über die Parteiaktivitäten 
informiert zu werden und an der Willensbildung und politischen Tätigkeit
der Partei mitzuwirken. Das Stimmrecht ist im Verhinderungsfall an eine 
Vertretung schriftlich übertragbar. 
 
(2) Jedes Mitglied ist berechtigt die Satzung im Internet zu lesen und zu 
kritisieren, ausgenommen §2.
 
(3) Mindestens die Hälfte der Mitglieder kann vom Direktorium die 
Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verlangen.
 
(4) Die Mitglieder sind in jeder ordentlichen Mitgliederversammlung vom 
Direktorium über die Tätigkeit der Partei zu informieren.
 
(5) Die Mitglieder sind aufgefordert, die Ziele der Partei nach Kräften, 
besonders durch mediale Aktivitäten (eigene Webseiten, Nachrichten, 
Mailaktionen, Mitgliederwerbung im Netz……), zu fördern und alles zu 
unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck der Partei Abbruch 
erleiden könnte. Die genannten medialen Aktionen sollen dem Direktorium 
zur Historisierung gemeldet werden.
 
(6) Falls erforderlich kann auch, wenn es die Anzahl der Mitglieder 
(über 100) erfordert ein Delegiertensystem eingeführt werden, Details sind 
gegebenenfalls durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit zu 
beschließen
 
§ 11 Form der Einberufung
 
(1) Die Mitgliederversammlung ist vom Direktorium schriftlich/Internet 
unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen, bei Gefahr in Verzug binnen 
drei Tagen, einzuberufen.
 
(2) Die Einberufung der Mitgliederversammlung muss den Gegenstand der 
Beschlussfassung und die Tagesordnung bezeichnen.
 
(3) Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung. Die Einladung erfolgt 
per email . Das Direktorium ist berechtigt, anstelle von individuellen 
Einladungen an die Mitglieder, die Einladung auch über das Internet 
(homepage, sozial networks) der Partei auszusprechen.
Die Mitglieder werden ersucht, die Homepage etc. der MPR regelmäßig zu 
besuchen.
 
 § 12 Beschlussfähigkeit
 
(1) Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene 
Mitgliederversammlung spätestens ½ Stunde nach deren Eröffnung.
 
(2) Zur Beschlussfassung über die Auflösung der Partei ist die 
Anwesenheit von zwei Drittel der Parteimitglieder erforderlich. Der 
Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Drittel der gültig 
abgegebenen Stimmen.
 
 § 13 Beschlussfassung
 
(1) Es wird offen abgestimmt/und wenn angekündigt auch in elektronischer 
Form. 
 
 § 14 Beurkundung und Versammlungsbeschlüsse
 
(1) Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine 
Niederschrift aufzunehmen.
 
(2) Die Niederschrift ist im Internet (homepage der MRP) zu 
veröffentlichen.
 
§ 15 Das Schiedsgericht
 
Zur Schlichtung aller parteiinternen Streitigkeiten ist das Schiedsgericht 
berufen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Direktorium ein 
Mitglied des Schiedsgerichts als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. 
Über Aufforderung durch das Direktorium binnen sieben Tagen macht 
der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des 
Schiedsgerichtes namhaft. Nach Verständigung durch das Direktorium 
innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter 
binnen weiterer 14 Tage ein drittes Mitglied des Schiedsgerichts zum 
Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Sofern sich die beiden Schiedsrichter 
nicht über die Person des dritten Mitglieds des Schiedsgerichts nicht 
fristgerecht einigen können, wird dieses vom Direktorium bestellt. Das 
Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner 
Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem 
Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind endgültig.
 
 § 16 Sektionen
 
(1) Das Direktorium und die Mitgliederversammlung der Partei sind 
berechtigt, für bestimmte Fachbereiche Sektionen einzusetzen. Jeder 
Sektion besteht aus einem Sektionssprecherpaar und allfälligen weiteren 
Sektionsmitgliedern.
 
(2) Die Sektionen beraten und unterstützen das Direktorium und die Partei 
in seiner gesamten Tätigkeit. Die Mitglieder der Sektionen müssen nicht 
Parteimitglieder sein.
 
 § 17 Auflösung der Partei
 
(1) Die Partei kann durch den 2/3 Beschluss der Mitgliederversammlung 
aufgelöst werden.
 
§ 18 Geschlechtsneutrale Bezeichnung
 
Sämtliche in dieser Satzung verwendete Bezeichnungen natürlicher 
Personen sind geschlechtsneutral zu verstehen, die Quotierung 50:50 ist 
verpflichtend.
 
 
Anmerkung:
 
 Rechtlicher Status der  Allgemeine Erklärung der 
Menschenrechte (A/RES/217, UN-Doc. 217/A-(III)), 
auch: Deklaration der Menschenrechte oder UN-
Menschenrechtscharta oder kurz AEMR (aus WIKIPÄDIA)
Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte ist keine verbindliche Rechtsquelle 
des Völkerrechts. Sie wurde mit der Resolution 217 A (III) der UN-Vollversammlung 
eingeführt. Die Erklärung ist also kein völkerrechtlicher Vertrag und daher nicht als solcher 
verbindlich. Auch ihr Status als Resolution verleiht ihr keine verbindliche Wirkung, da nach 
der UN-Charta nur Resolutionen des Sicherheitsrates bindende Wirkung zukommt und 
eine entsprechende Regelung für Resolutionen der Vollversammlung fehlt. Allerdings ist 
die Aussage einer Unverbindlichkeit der Erklärung dennoch einzuschränken: Zum einen 
finden sich viele Bestimmungen der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte auch 
in den beiden internationalen Pakten über Bürgerliche und Politische Rechte(„Zivilpakt“,
BPR) sowie über Wirtschaftliche, Soziale und Kulturelle Rechte („Sozialpakt“, WSKR), 
beide 1966 geschlossen und 1976 in Kraft getreten; diese Bestimmungen haben dadurch 
den Rang bindender internationaler Abkommen erhalten. Zum anderen ist es denkbar, 
dass sich Bestimmungen der Erklärung zu Völkergewohnheitsrecht entwickeln und dann 
auf dieser Basis bindende Wirkung entfalten. Die Rechtsquelle, auf der die Bindung 
beruht, wäre dann aber das – im Einzelfall nachzuweisende – Gewohnheitsrecht, nicht die 
Erklärung selbst.
 
Im Juli 2010 erklärte die UN-Vollversammlung mehrheitlich das Recht auf Wasser zum 
Menschenrecht. Auch diese Erklärung ist aber aus denselben Gründen völkerrechtlich nicht verbindlich.


 

Unsere MRP-Freunde

wir wünschen uns, dass die Aktivitäten im Rahmen der MRP und darüberhinausgende -  vorallen kommunikative, werbende -  Ideen selbständig durch die MENSCHENRECHTSBEWEGTEN Freunde umgesetzt und uns über Kurzmitteilungen, Links, Blogs etc mitgeteilt werden....

Geschichte der   MRP

performance zu AEMR

mit dem Sommerfest 2013 zum Thema 65 Jahre Allgemeine Erklärung der Menschenrechte (AEMR), veranstaltet von webbrain und mel-art wurd diese Initiative erstmals dem Publikum vorgestellt.

Text der AEMR  auf webbrain

Einige weitere Veranstaltungen zu diesem Projekt der MRP-Gründung werden in den Veranstaltungskalendern des Vereines webbrain, mel-art npas, und im facebook, linkedin, twitter etc angekündigt.

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