Diskussionsbeitrag von Bernhard Kulisz zum gegenwärtigen Stand der Menschenrechte (23.10.2013, bei webbrain)

28.10.2013 19:59

Verwässerung der fundamentalen Rechte im Entwurf zur EU-Verfassung

Nicht nur dass fundamentale Rechte der Deklaration der Menschenrechte von 1948 im Entwurf zu den EU-Grundrechten nicht mehr zu finden sind, werden die in Teil II aufgelisteten im Sinne neoliberaler Ideologie modifiziert. Dies geschieht vor allem in Anhang zum Entwurf. der ebenfalls Bestandteil der EU-Verfassung sein wird.

So anerkennt der Verfassungsentwurf nicht mehr das Recht auf Arbeit. dafür wird das Recht auf Unternehmerische Freiheit neu eingeführt. Wofür sich die Begründung-ein Urteil des Gerichtshofes- im Anhang des Entwurfes findet.

Weiters fehlen (Siehe Cetre Constitution qui piege ATTAC):

Das Recht auf ein Mindesteinkommen , Das Recht auf gleichen Lohn bei gleicher Arbeit, Das Recht auf Alterspension. wie sie in den Sozial rechten für Arbeiter von 1989 vorhanden war, Das Recht auf Arbeitslosengeld, Das Recht auf eine ordentliche Wohnung, Das Recht auf öffentliche Dienste hoher Qualität, Recht auf lebenslange Bildung,Das Recht transnational streiken zu dürfen

 

Es geht hier um A II 87 und 88 wo es im Anhang eine Menge Erläuterungen und Verweise gibt. das Recht auf Aussperrung, zwar nicht direkt genannt. scheint ebenfalls im Entwurf enthalten

Das Recht auf politischen Streik

Speziell auf Frauenrechte bezogen fehlt:

Das Recht auf Scheidung, Das Recht auf VerhütungsmittelAbtreibung. sexuelle Ausrichtung, Das Recht auf Freiheit von Gewalt, Das Recht auf Gleichbehandlung im Privatbereich Zusätzlich gelten die Rechte nur für Bürger der Union

Überhaupt ist es in den Menschenrechtdeklarationen seit 1948 zu einem erheblichen Rückbau gekommen. Im EU-Verfassungsentwurf treten sie oft nur mehr als fromme Wunschvorstellungen auf. sind sie doch den neoliberalen Richtlinien untergeordnet oder im Anhang relativiert

Ein einfaches Beispiel (A II-62) Recht auf Leben

Im Anhang ist dann Tötung zb. im Fall der rechtmäßigen Niederschlagung von Aufruhr oder bei Verhinderung von Flucht nicht eine Verletzung von AII.